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   BVerwG, 20.04.2010 - 4 BN 17.10   

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https://dejure.org/2010,7809
BVerwG, 20.04.2010 - 4 BN 17.10 (https://dejure.org/2010,7809)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.2010 - 4 BN 17.10 (https://dejure.org/2010,7809)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 (https://dejure.org/2010,7809)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 7 BauGB
    Gebot der Konfliktbewältigung; zulässige Konfliktverlagerung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines die Lösung von Problemen mit Verkehrsverstößen und der Verkehrslenkung auf nachfolgendes Verwaltungshandeln verschiebenden Bebauungsplanes; Einbeziehung von durch Parksuchverkehr und Türenschlagen verursachtem Lärm in eine Immissionsberechnung

  • rewis.io

    Gebot der Konfliktbewältigung; zulässige Konfliktverlagerung

  • ra.de
  • rewis.io

    Gebot der Konfliktbewältigung; zulässige Konfliktverlagerung

  • datenbank.nwb.de

    Gebot der Konfliktbewältigung; zulässige Konfliktverlagerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässige Problemverlagerung auf Verwaltungshandeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2010 - 4 BN 17.10
    Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f.).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 45.98

    Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren.

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2010 - 4 BN 17.10
    Der Senat hat bereits geklärt, dass es zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 45.98 - NVwZ 1999, 420 juris Rn. 2; stRspr).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2010 - 4 BN 17.10
    Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nämlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 f.; stRspr).
  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118

    Verbot der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Zu den anerkannten Wohnbedürfnissen gehört dabei nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, B. v. 20.4.2010 - 4 BN 17.10 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2017 - 10 D 97/15

    Zunahme der Lärmbelastung der Bewohner eines Wohngebiets bzgl.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, juris, Rn. 5, und vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris, Rn. 3, Sie führt hierzu im Einzelnen in der Antragserwiderung aus, dass die Verkehrssituation am genannten Knotenpunkt nicht optimal, aber die Ertüchtigung des Verkehrsknotens nicht unbedingt notwendig sei, um die Verkehrsprobleme, die der Bebauungsplan aufwerfe, zu bewältigen, und es ausreiche, dass die mittelfristige Bewältigung des Konflikts in die Wege geleitet worden sei.
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